Das Zuwendungsempfängerregister (ZER) ist nun, knapp einen Monat nach Inkrafttreten des § 60b AO, am 31.01.2024 erstmals online einsehbar. Von den weit über 600.000 gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland sind zum Start des ZER allerdings nur 489.349 im Register zu finden. Eine Die veröffentlichten Daten der einzelnen gemeinnützigen Körperschaften bilden den Informationsstand zum Januar 2024 ab, sodass einige Informationen bei zwischenzeitlicher Änderung, beispielsweise von Anschriften, bereits nicht mehr aktuell sein dürften. Nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) soll eine sukzessive Befüllung der fehlenden Organisationen sowie die Bereitstellung weitergehender Informationen aber folgen.
Das ZER ist über die Domain zer.bzst.de erreichbar; andere Domains sind nicht korrekt und werden nicht vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet.
Die Suchfunktionen des Registers laufen nach ersten Tests noch etwas holprig. Nicht alle Suchen führen zu dem gewünschten Suchergebnis. So findet man vereinzelt schneller einen gemeinnützigen Träger, indem man nur einen Teil des Namens und den Vereinssitz sucht, als wenn man bei der Bezeichnung “e.V.” ein Leerzeichen vergisst. Insofern ist bei der Suche nach dem exakten Namen noch etwas Geduld durch die Anwender mitzubringen. Auffällig ist, dass die Suchergebnisse umso zielführender sind, desto offener der Anwender nach einem gemeinnützigen Träger sucht. Es kann also hilfreich sein den Rechtsformzusatz (e. V., gGmbH) wegzulassen, um schneller an das gewünschte Suchergebnis zu gelangen.
Es ist zu erwarten, dass die Funktionen in späteren Ausbaustufen des Registers ausgereifter und präziser werden. Zudem soll die Möglichkeit gegeben werden, dass gemeinnützige Organisationen weitere Bankverbindungen sowie ihre Website einpflegen können.
Grundsätzlich können auch alle im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Norwegen, Lichtenstein) ansässigen Organisationen sich auf Antrag im ZER eintragen lassen, sofern sie vergleichbar dem deutschen Steuerrecht, als gemeinnützig angesehen werden können.
Voraussetzungen zur Eintragung von ausländischen NPOs sind:
ein elektronisch über das BZSt Onlineportal übermittelter Antrag
elektronische Übermittlung der im Antrag genannten Nachweise (soweit zutreffend)
weitere zur Prüfung etwaig erforderliche Unterlagen werden vom BZSt im Einzelfall angefordert
Die Feststellung zur Eignung als Zuwendungsempfänger erfolgt nach Einreichung der nötigen Unterlagen durch Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern und ist auf den Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt. Ausländische Organisationen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist einen erneuten Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen stellen.
Wir empfehlen allen inländischen Organisationen ihre hinterlegten Daten im ZER auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollten einzelne Änderungen notwendig werden, müssen sich Betroffene an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die aktualisierten Daten werden sodann automatisch an das ZER übermittelt. Bestehen Gründe dafür, dass statt der tatsächlichen Adresse, beispielsweise aufgrund von Sicherheitsbedenken, eine Postfachadresse hinterlegt werden soll, ist dies ebenfalls mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Sollten Sie hierbei Rat oder unsere Unterstützung benötigen, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
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