Vereinsgeschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt

03.09.2020
Arbeitsrecht
4 Minuten

Das Landessozialrecht (LSG) Baden-Württemberg entschied kürzlich im Falle einer Rechtsanwältin, die nebenberuflich Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins ist und hierfür monatlich eine feste Vergütung erhält, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass in der Vereinssatzung geregelt war, dass der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ist und sich daraus ergebe, dass die Geschäftsführerin an die Weisungen des Vorstands gebunden sei. Dies gelte auch, wenn der Vorstand der Geschäftsführerin tatsächlich freie Hand gelassen hat. Auch die feste Vergütung sprach aus Sicht des Gerichts für eine abhängige Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19)

Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Verein eine abhängige Beschäftigung der Vereinsgeschäftsführerin festgestellt und Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert. Hiergegen hatte der Verein zunächst vor dem Sozialgericht Mannheim geklagt – ohne Erfolg. Der Verein ging anschließend vor dem LSG Baden-Württemberg gegen das Urteil in Berufung. Allerdings lag auch nach Ansicht des LSG eine abhängige Beschäftigung der Vereinsgeschäftsführerin vor.

Die Berufungsklägerin war ein Verein mit dem Zweck, die Öffentlichkeit über die Vorteile einer Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht zu informieren. Die Geschäftsführerin des Vereins, die hauptberuflich Rechtsanwältin ist, war dort aufgrund eines Geschäftsführervertrages aus dem Jahr 2004 nebenberuflich tätig. In diesem Vertrag war vereinbart, dass ihr Tätigkeitsbereich die Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, die Akquisition neuer Geschäftsstellen, die Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, die Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Koordination von Meetings der Geschäftsstellenleiter umfasst. Sie erhielt eine feste Vergütung in Höhe von zunächst € 750,00, später € 1.200,00 monatlich. Im Jahr 2013 schlossen die Geschäftsführerin und der Verein zudem einen Vertrag über „freie Mitarbeit“, wobei der Tätigkeitsbereich der Geschäftsführerin im Wesentlich gleich blieb. Ergänzend wurde aber vereinbart, dass sie keinen Weisungen des Auftraggebers unterliege und in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei sei, jedoch auf besondere vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen müsse. Vorgaben zum Arbeitsort oder der Arbeitszeit bestanden nicht, allerdings wurde vereinbart, dass die Auftragnehmerin projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers und fachliche Vorgaben, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind, einhalten müsse. Der Auftragnehmerin wurde zudem das Recht eingeräumt, einzelne Aufträge abzulehnen. Regelungen hinsichtlich Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht getroffen.

Die Parteien vereinbaren in diesem Zuge nun eine Vergütung von € 1.800,00, ab dem 01.08.2014 wurde diese erhöht auf € 2.000,00. Die Geschäftsführerin ist zudem seit dem 01.08.2015 Mitglied im Vorstand des Vereins.

Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung ab und führte an, dass keine Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit der Geschäftsführerin bis zum Jahr 2013 – also im Zeitraum vor dem Vertrag über die freie Mitarbeit – vorlagen. Es stellte deshalb eine abhängige Beschäftigung fest. In der Vereinssatzung war geregelt, dass der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ist und ihm die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt. Nach Auffassung des LSG zeigt schon dies, dass die Geschäftsführerin somit nur für den Vorstand tätig werden konnte und an dessen Weisungen gebunden war. Das Gericht hielt es deshalb auch für unbeachtlich, ob der Geschäftsführerin tatsächlich freie Hand gelassen worden war.

Aber auch im Zeitraum ab Abschluss des Vertrages über freie Mitarbeit lag aus Sicht des LSG eine abhängige Beschäftigung vor. Aus der Bezeichnung des Vertrages als „freie Mitarbeit“ werde zwar der Parteiwille, gerade keine abhängige Beschäftigung zu begründen, deutlich. Tatsächlich würden aber die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Das Gericht wies darauf hin, dass die vertragliche Regelung, wonach die Geschäftsführerin nicht an Weisungen gebunden ist, durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung vereinsspezifischer Belange sogleich relativiert werde. Auch die Verpflichtung zur Einhaltung projektbezogener und fachlicher Vorgaben zeige, dass die Tätigkeit faktisch weisungsgebunden sei. Es käme deshalb nicht mal darauf an, ob tatsächlich Weisungen erteilt wurden.

Das LSG stützte seine Entscheidung zudem darauf, dass die Geschäftsführerin angesichts der festen Vergütung kein unternehmerisches Risiko habe. Dies zeige sich vor allem daran, dass die Vergütung erfolgsunabhängig gezahlt wurde und nicht einmal ein zeitlicher Umfang für die Tätigkeit vereinbart war. Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin sich die Zeit frei einteilen konnte, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Eine freie Zeiteinteilung sei ohnehin typisch für nebenberufliche Tätigkeiten. Das vielleicht schwerwiegendste Argument des Gerichts war jedoch – wie so oft – die betriebliche Eingliederung: Die Geschäftsführung wurde nahezu vollständig und unter Bindung an den Vereinszweck auf die Geschäftsführerin übertragen. Die Funktionsfähigkeit des Vereins konnte nach Auffassung des Gerichts vor diesem Hintergrund nur gewährleistet sein, wenn die Geschäftsführerin in die Organisation des Vereins eingegliedert ist.

Praxistipp

Mit diesem Urteil wird deutlich, dass bei der Vertragsgestaltung äußerste Vorsicht geboten ist, wenn eine abhängige Beschäftigung von den Parteien nicht gewollt ist. So wurden hier zwar Rahmenbedingungen vereinbart, die auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen. Aus der Gesamtbetrachtung von Geschäftsführervertrag und Vereinssatzung ergab sich jedoch ein anderes Bild, das für eine selbstständige Tätigkeit sprach. Vergleichbare Formulierungen wie in dem hier entschiedenen Fall werden sich regelmäßig in Vereinssatzungen finden lassen. Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Verträge für die Tätigkeit von Geschäftsführern oder auch für andere Tätigkeiten in einem Verein auf die Satzung abgestimmt sind.

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