Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 5. September 2019 (15 Ta 2/19) klargestellt, dass aus der Tätigkeitsbezeichnung „Trainerassistent“ oder „Co-Trainer“ nicht abgeleitet werden kann, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Ungeachtet der Bezeichnung sei sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein möglich.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob zwischen einem Hockey-Trainerassistenten und einem Sportverein ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat und somit das Arbeitsgericht für die Klage des Trainerassistenten auf Zahlung einer Vergütung zuständig war. Das angerufene Arbeitsgericht Stuttgart war der Auffassung, dass der Trainerassistent nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG und das Gericht daher nicht für die Klage zuständig sei. Es verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart, wogegen der Trainerassistent sofortige Beschwerde einlegte.
Das LAG Baden-Württemberg entschied daraufhin, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte und wies die sofortige Beschwerde ab. Zuständig sei somit nicht das Arbeitsgericht, sondern das Amtsgericht. Das LAG führte aus, dass Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, wenn er nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Es stellte klar, dass es auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ankäme und nicht bloß auf die Tätigkeitsbezeichnung. Gerade bei kurzfristigen Einsätzenkönne ein Maß an individueller Gestaltungsfreiheit vorliegen, das ausreiche, um eine Weisungsgebundenheit auszuschließen – mit der Folge, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Das LAG erklärte weiterhin, dass es für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit unschädlich sei, wenn der Trainerassistent in einem bestimmten Umfang Weisungen vom Cheftrainer erhielte. Für eine selbstständige Tätigkeit reiche es bereits aus, wenn dem Co-Trainer z.B. bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Hier brachte das LAG erfreulicherweise sogar konkrete Beispiele an: So könne eine selbstständige Tätigkeit des Trainerassistenten vorliegen, wenn dieser dem Cheftrainer nicht nur „helfend zur Hand“ gehe, sondern frei von Weisungen und kraft seiner besonderen Sachkunde eigenständig etwa ein spezielles Athletiktraining oder Individualtraining für einzelne Spieler durchführe. Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei in derartigen Fällen nur möglich, wenn Umstände hinzutreten, die dies rechtfertigen.
Das LAG machte in seinem Beschluss deutlich, dass eine selbstständige Tätigkeit eines Co-Trainers grundsätzlich durchaus möglich ist und dass hierfür keine weisungsfreie Tätigkeit des Co-Trainers in allen Bereichen erforderlich ist. Es reicht somit bereits, wenn der Trainer nur in bestimmten Bereichen mit seiner Expertise und weisungsfrei das Training gestaltet.
Praxistipp
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Sportvereine. Zwar sollte keinesfalls angenommen werden, dass Co-Trainer nun pauschal als selbstständig gelten, da es stets auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt. Sie zeigt jedoch, dass die – im Sprachgebrauch nach Abhängigkeit klingende – Bezeichnung als „Assistent“ nicht zu der Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen muss. Sportvereine können daher gerade für kurzfristige Einsätze auf Honorarbasis mit Co-Trainern zusammenarbeiten, sofern die tatsächlichen Umstände eine selbstständige Tätigkeit nicht ausschließen. Ob dies der Fall ist, sollte weiterhin unbedingt für jeden einzelnen Fall kritisch geprüft werden.