Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Stellung genommen, das die Bundesregierung am 10. September 2025 beschlossen hatte. Über die wesentlichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Reformvorschläge im Regierungsentwurf berichteten wir Ihnen in insgesamt sechs Teilen.
Neben technischen Anpassungen enthält die Stellungnahme des Bundesrates wesentliche Vorschläge zur Klarstellung und Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts.
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Der Zuwendungsempfänger bestätigt die Zuwendung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Der Spender hat diese Zuwendungsbestätigung vorzuhalten und auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Für Spenden von bis zu 300 Euro besteht die Möglichkeit eines sog. vereinfachten Zuwendungsnachweises (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Statt der Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit dem Empfängerbeleg. Nachdem seit der letzten Erhöhung des Betrages fast fünf Jahre vergangen sind, schlägt der Bundesrat nun die Erhöhung des Grenzwertes auf 400 Euro vor. Dies würde Spender, gemeinnützige Organisationen und die Finanzverwaltung gleichermaßen von vermeidbarem bürokratischen Aufwand entlasten.
Der Bundesrat regt eine Klarstellung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO an, dass auch die berufsbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen als gemeinnützig anzusehen sind.
Hintergrund ist, dass die Bundesregierung die Regelungen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG) sprachlich der Gestalt anpassen möchte, dass die Steuerbefreiung nur für Tätigkeiten gilt, die selbst gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 52 – 54 AO dienen. Damit soll ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass Tätigkeiten ohne Bezug zu steuerbegünstigten Zwecken allein aufgrund der Ausführung im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begünstigt sind. Wir berichteten darüber in Teil 1 unserer Beitragsserie zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025.
Laut Bundesrat könnte diese Anpassung dahingehend missverstanden werden, dass die bisherige Förderung des Engagements bei der Aus- und Fortbildung sowie Prüfung im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr unter die Steuerprivilegierung fallen sollte. Durch die vorgeschlagene Klarstellung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO soll sichergestellt werden, dass diese Tätigkeit auch weiterhin der Privilegierung des § 3 Nr. 26 EStG unterfällt. Der Bundesrat betont, dass damit ausdrücklich keine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke, sondern lediglich eine Klarstellung verbunden sei.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem seitens der Bundesregierung vorgesehenen Verzicht auf die Sphärenzuordnung keine Bürokratieentlastung insbesondere für kleinere Vereine eintritt. Über diesen Vorschlag der Bundesregierung berichteten wir in Teil 4 unserer Beitragsserie zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025.
Dem Bundesrat zufolge lasse dieser Verzicht unberücksichtigt, dass für Zwecke der Umsatzbesteuerung zwischen den Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und denen eines Zweckbetriebes zu differenzieren ist. Faktisch würde der Verzicht dazu führen, dass Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als unschädlich angesehen werden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass für wirtschaftliche Betätigungen unter Umständen nach § 10b EStG steuerlich begünstigte Zuwendungen herangezogen werden dürfen. Dementsprechend schlägt der Bundesrat eine Streichung des seitens der Bundesregierung eingefügten § 64 Abs. 3 Satz 2 AO vor.
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die seitens der Bundesregierung vorgesehene Gleichstellung von Sport und E-Sport in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte. Über die vorgesehene Einführung von E-Sport als steuerbegünstigen Zweck in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO informierten wir Sie in Teil 2 unserer Beitragsserie zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Zuordnung des E-Sports zum gemeinnützigen Zweck „Förderung des Sports“ überzeugt den Bundesrat nicht: Schon die bisherige Rechtsprechung zeige, wie anspruchsvoll die Abgrenzung zwischen sportlicher Betätigung und bloßer Freizeitgestaltung sei. Für den Bereich des E-Sports würden bislang belastbare Kriterien fehlen, welche Tätigkeiten tatsächlich als sportlich einzustufen sind. Hinzu komme, dass E-Sport-Veranstaltungen in erheblichem Umfang im professionellen Bereich stattfinden würden, so dass es regelmäßig an einer Förderung der Allgemeinheit fehle.
Nach Auffassung des Bundesrates sind deshalb klare Kriterien und Maßstäbe erforderlich, die eine (rechts-) sichere Abgrenzung ermöglichen, da nur so gewährleistet werden könne, dass die Gemeinnützigkeit tatsächlich auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet bleibt. Gleichzeitig würden die Finanzverwaltung und betroffenen gemeinnützigen Organisationen von unnötiger Rechtsunsicherheit und aufwendigen Prüfungen verschont werden.
Die Bundesregierung sieht in ihrem Gesetzesentwurf die Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder von jährlich 840 Euro auf 3.300 Euro vor. Diese Regelung wäre auf die Organmitglieder von Stiftungen entsprechend anwendbar. Die Regelung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Laut Bundesrat würden mit diesem Inkrafttreten die unter der alten Rechtslage bereits entstandenen Ansprüche zukünftig hinfällig werden, soweit sie unterhalb der neu eingeführten Freigrenze von 3.300 Euro liegen. Im Sinne der Rechtssicherheit sei es angezeigt, eine Übergangsvorschrift zu schaffen, die es sowohl den Vereinen als auch den betroffenen Vereinsmitgliedern und -vorständen erlaube, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Insgesamt handelt es sich um ausgewogene Anpassungsvorschläge, die sowohl Rechtssicherheit als auch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements im Blick haben.
Wir behalten die weitere Entwicklung für Sie im Blick und informieren Sie selbstverständlich umgehend. Falls Sie Fragestellungen in diesen Bereichen haben, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS gerne zur Verfügung.
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