Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) bringt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zahlreiche Neuerungen. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
Gesellschaftsregister: Künftig gibt es die Möglichkeit, die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; die GbR wird dadurch zur „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht nicht, in bestimmten Konstellationen ist jedoch eine Eintragung zwingend (so z.B. bei Grundstücksgesellschaften).
Umwandlungen: Als eGbR kann die GbR nunmehr an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen. Die GbR kann damit an einer Verschmelzung oder Spaltung teilnehmen und auch der identitätswahrende Form- oder der sogenannte Statuswechsel sind zukünftig ebenfalls zulässig.
Fortsetzung bei Ausscheiden: Verstirbt ein Gesellschafter, kommt es nun nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft; verbleiben mindestens zwei weitere Gesellschafter, wird die GbR mit ihnen fortgesetzt.
Stimm- und Gewinnrechte: Bei Beschlüssen, die mit einer Mehrheit der Stimmen zu fassen sind, sind zukünftig die Beteiligungsverhältnisse entscheidend. Entsprechendes gilt für den Anteil der Gesellschafter am Gewinn und Verlust.
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