Der Gesetzgeber unterstützt Vereine durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Veranstaltungsvertragsrecht.
Hat ein gemeinnütziger Verein Karten für Veranstaltungen verkauft, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann, sind die Inhaber der Karten berechtigt, vom Verein eine Kostenerstattung zu verlangen. Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Veranstaltungsvertragsrecht besteht die Möglichkeit, dem Inhaber der Eintrittskarte nicht den Eintrittspreis erstatten zu müssen, sondern ihm einen Gutschein zu geben[1].
[1] Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Veranstaltungsvertragsrecht vom 19.05.2020