Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 23.05.2023 (Az. 5 K 3/22) entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna insbesondere dann besteht, wenn ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben und diese kombinierte Nutzung auch werblich angepriesen wird. Ein solches Leistungsbündel unterliege nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegen Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder sowie der Verabreichung von Heilbädern verbunden sind.
Die Klägerin war eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ein Sportschwimmbad mit Sauna betrieb. Die Nutzung der Sauna war im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten, wobei dieses Angebot werbemäßig besonders hervorgehoben wurde. Die Klägerin teilte die Eintrittsgelder nach einem quotalen Maßstab auf die Schwimmbad- sowie die Saunanutzung auf und unterwarf den auf die Nutzung des Schwimmbads entfallenden Teil dem ermäßigten Steuersatz.
Das zuständige Finanzamt vertrat in eine Außenprüfung die Ansicht, dass es sich bei den Eintrittsgeldern um eine einheitliche Leistung handle, die nach Betrachtung eines Durchschnittsverbrauchers nicht aufgeteilt werden könne. Hierauf sei im Übrigen aufgrund des Leistungsbündels nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Ein hiergegen gerichteter Einspruch blieb erfolglos. Zu Recht, wie das FG nun entschied.
Nach Ansicht des Senats handle es sich bei dem vorliegenden Leistungsbündel aus Schwimmbad- und Saunanutzung um eine einheitliche sonstige Leistung. Zwar sei in der Saunanutzung ein eigenständiger Zweck in Abgrenzung zur Nutzung des Schwimmbads zu erkennen, jedoch Gebiete der vorliegende Einzelfall die Annahme, dass es sich hier um eine untrennbare wirtschaftliche Leistung durch das Zusammenwirken von “schwimmen” und “saunieren” handle. Die sportliche Betätigung des Schwimmens werde im Streitfall kombiniert mit der Erholungskomponente saunieren. Die Leistungen seien so aufeinander abgestimmt, dass diese bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen in ihrer Kombination zurücktreten.
Diese einheitliche Leistung sonstiger Art unterliege nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG, denn nach dieser Vorschrift seien nur die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern begünstigt. Letzteres läge nicht vor, da beim Saunieren nicht die gesundheitliche Komponente, sondern die Erholungskomponente im Vordergrund stehe. Insoweit überschreite diese Kombination als einheitliche Leistung den engen Rahmen der betreffenden Steuersatzermäßigung.
Eine solche Überschreitung liege insbesondere dann vor, wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Angeboten im Rahmen einer einheitlichen Leistung erfolgt. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Schwimmbadnutzung als Hauptleistung und die Sauna als Nebenleistung anzuerkennen sei. Vorliegend handle es sich jedoch nach Ansicht des Gerichts um gleichwertige Leistungselemente.
Auch eine quantitative Aufteilung sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da es an einer Kontrolle des Zugangs zum Saunabereich fehle, sodass nicht ermittelt werden könne, wie viele der Schwimmbadnutzer auch tatsächlich die Sauna genutzt haben. Im Übrigen sei eine vorgetragene Nutzung von 17% im Jahresdurchschnitt nicht mehr untergeordnet zu einer etwaigen Hauptleistung “Schwimmbad”.
Im Ergebnis liege somit eine einheitliche, nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG begünstigte, sonstige Leistung vor.
Gemeinnützige Einrichtungen, die ein Schwimmbad mit angeschlossenem Saunabereich betreiben und vergleichbare Kombiangebote im Sortiment haben, sollten angesichts dieser Entscheidung dafür Sorge tragen, dass die eingenommene Umsatzsteuer auf den regulären Satz von 19 % angepasst wird, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Alternativ muss eine klare Trennung der Angebote erzeugt werden, beispielsweise durch einen Saunaaufpreis oder durch eine geeignete Kontrolle der tatsächlichen Nutzung.
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