Die nebenberufliche Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei

31.07.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08. Mai 2024 (Az.: VIII R 9/21), veröffentlicht am 25. Juli 2024, entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für die nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine weiteren Voraussetzungen hat.

Sachverhalt

Der Kläger war durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft bestellt worden. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Aufsichtsrat erhielt er im Streitjahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 620. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmte sich nach einer kommunalen Satzung, wurde aber aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt.

Das Finanzamt setze die Einkünfte aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat, unter Abzug der entstandenen Aufwendungen, als steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG an. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zu Recht, wie der BFH nun entschied.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Das FG hätte sein Urteil zwar fehlerhaft begründet, sein Ergebnis stelle sich dennoch als richtig dar. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG lägen vor.

§ 3 Nr. 26a EStG enthält einen Freibetrag für steuerbare Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit im Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigter Körperschaften zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Das Gericht stellte fest, die nebenberufliche Tätigkeit des Klägers sei im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt worden, da der Kläger durch förmlichen Bestellungsakt – also den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – zum Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat bestimmt worden sei. Ob der Kläger im Innenverhältnis weisungsgebunden gewesen sei, sei dabei unerheblich. § 3 Nr. 26a EStG setze zudem tatbestandlich nicht voraus, dass das Entgelt für die Tätigkeit aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts entrichtet wird. Dass die Aufwandsentschädigung von der Gesellschaft und nicht durch die Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts gezahlt wurde, sei daher unerheblich.

Umfassend Stellung nahm der BFH zu der strittigen Frage, ob die ehrenamtliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgen müsse. Das Gericht lehnte eine derartige Auslegung des Steuerbefreiungstatbestands ab. Der Zweck der Vorschrift ergebe, dass sich das Erfordernis der „Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ in § 3 Nr. 26a EStG nur auf die zweite Variante beziehe, also die Tätigkeit für eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaft. Der Gesetzgeber habe generell ehrenamtliches Engagement fördern wollen. Eine Auslegung, die das Gemeinnützigkeitserfordernis auch auf die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts bezieht, werde diesem Zweck nicht gerecht. Die Unterscheidung zwischen ideellen und nicht begünstigten Bereichen einer Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gebe es in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht. So sei schon grundsätzlich umstritten, ob die öffentliche Hand überhaupt gemeinnützig sein kann. Zudem habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich im Hinblick auf begünstigungsfähige Tätigkeiten möglichst breit anlegen wollen. Aus den Gesetzesmaterialien ließe sich nichts Gegenteiliges schließen.

Ausblick

Der BFH stellt sich mit seiner Entscheidung gegen die bislang von der Finanzverwaltung und teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG immer begünstigte Zwecke fördern müsse (BMF, Schr. v. 21.11.2014 - IV C 4 – S 2121/07/0010:032, BStBl I 2014, 1581). Aus dem Zweck der Vorschrift leitet der BFH einen weiten Anwendungsbereich ab. Ehrenamtliches Engagement für juristische Personen des öffentlichen Rechts kann damit auch im rein wirtschaftlich gewerblichen Bereich begünstigt sein.

ildnachweis:alvarez/Stock-Fotografie-ID:638608618

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel