Ein Übungsleiter hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nachweisen wollen, dass er faktisch abhängig beschäftigt war. Der Verein wollte erreichen, dass der Übungsleiter als selbständig Tätiger beurteilt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass in Höhe des Freibetrages kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Daher sei es unerheblich, ob die Zahlungen Vergütungen für eine selbständige oder abhängige Tätigkeit darstellen.
[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, L 10 BA 1824/18.