Corona-Soforthilfe für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen

05.05.2020
Gemeinnützigkeit
10 Minuten

Die Anträge für Corona-Soforthilfen können bei den Investitionsbanken der Bundesländer gestellt werden. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg) erfolgte die Antragstellung von Beginn an für die Landes- und Bundesmittel und fragte die entsprechenden Voraussetzungen ab. Andere Bundesländer (Berlin, Schleswig-Holstein) pausieren aktuell die Antragstellung, um die Anträge entsprechend umzustellen. Der Umgang mit den Corona-Soforthilfen ist dynamisch. Die Beantwortung spezieller Fragen erfolgt sukzessive durch die Investitionsbanken.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Programme in den Bundesländern vor. Hierbei liegt ein Fokus auf den Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen. Bitte beachten Sie, dass aktuell in allen Bundesländern eine Antragstellung nur möglich ist, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit durch ein Unternehmen oder Betrieb ausgeübt wird. Körperschaften, die ihre finanziellen Mittel allein aus Spenden oder öffentlichen Zuwendungen erhalten, sind nicht antragsberechtigt.

Stand: 05.05.2020


Baden-Württemberg

Antragsberechtigt sind gewerbliche und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Voraussetzung ist auch für gemeinnützige Sozialunternehmen, dass diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, etwa durch Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt.

Für Vereine und andere Gemeinnützige Körperschaften existiert auch ein Hilfsprogramm der Volksbank:

https://www.volksbank-allgaeu-oberschwaben.de/wir-fuer-sie/engagement/verein/corona-hilfe-vereine.html

Die Höhe der Soforthilfe beträgt

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden. Für die Soforthilfe von Bund und Land müssen zwei Antragsformulare verwendet werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

https://www.bw-soforthilfe.de

Der Antrag muss heruntergeladen, unterschrieben und über das o.g. Portal der Handwerks- und Industrie- und Handelskammer hochgeladen werden.


Bayern

Antragsberechtigt sind gewerblichen Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

  • 30.000 Euro bei bis zu 250 Erwerbstätigen (Landesmittel).

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Anträge auf zusätzlichen Bundeszuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) können nun mit einem neuen elektronischen Antrag gestellt werden. Ist bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm ausbezahlt oder ein Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt worden, ist in dem neuen elektronischen Antrag der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben. Bewilligt und ausbezahlt wird der Differenzbetrag.

Ab dem 20. April 2020 können auch wirtschaftlich tätige gGmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/


Berlin

Seit dem 06. April 2020 erfolgt die Antragstellung online über ein einheitliches Formular, welches das Bundes- mit den Länderprogrammen verbindet. Die IBB vergibt Antragszeitpunkte über ein Warteschlange-System. Die Antragstellung kann zwischen 9 und 18 Uhr erfolgen, der Eintrag in die Warteliste zu jedem Zeitpunkt.

Antragsberechtigt sind Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 EUR (bis zu 5 Beschäftigte), bzw. bis zu 15.000 EUR (bis zu 10 Beschäftigte).

Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Infos und Antrag unter:

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Für ideelle Vereine ohne wirtschaftliche Betätigung gibt es die Möglichkeit, sich um Zuwendungen zu bewerben, etwa bei Berliner helfen e. V. Anträge können formlos mit kurzer Beschreibung der Vereinsarbeit und Begründung, wofür die Spende gebraucht wird, per E-Mail oder Post gestellt werden an: kontakt@berliner-helfen.de, Berliner helfen e.V./Berliner Morgenpost, Kurfürstendamm 21, 10719 Berlin


Brandenburg

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Vereine. In Brandenburg betragen die Höhe der Soforthilfen:

  • Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR

  • Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR

  • Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR (Landesmittel)

  • Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR (Landesmittel)

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Für Sportvereine wird die Corona-Hilfe LSB Brandenburg aufgelegt. Diese kann in Höhe des benötigten Kapitals unter

https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

beantragt werden.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ilb.de/de/index.html


Bremen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses

  • maximal 9.000 Euro für Antragsteller*Innen mit bis zu 5 Beschäftigten und

  • maximal 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

  • maximal 20.000 Euro für Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten (Landesmittel)

  • für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.

Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Zuständig für die Bewilligung ist bei Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) die BAB Bremer Aufbaubank GmbH, bei Unternehmen mit Sitz in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.

Bremen setzt seit dem 02. April 2020 ebenfalls das Corona-Programm des Bundes um. Weitere Informationen unter:

https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html

Hier wird schnellstmöglich auch der neue Antrag abrufbar sein. Dieser muss unterschrieben und erneut hochgeladen werden.

Für Sportvereine hat der Senat hat ein Soforthilfeprogramm gestartet. Der “Sondertopf Sport” soll die Corona-bedingten Ausfälle der Vereine abfedern. Sportvereinen im Land Bremen, die Mitglied im Landessportbund sind, wird bei Einnahmeausfällen ein einmaliger Zuschuss von bis zu 5000 Euro gewährt. Antrag unter:

https://www.lsb-bremen.de/fileadmin/bremen_homepage/media/pdf/03_Antrag_Soforthilfeprogramm_Sport_Endf.pdf


Hamburg

Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gilt auch für Gemeinnützige und NPOs. Die Höhe beträgt:

  • 9.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 1 bis 5 Mitarbeiter

  • 15.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 5 bis 10 Mitarbeiter

  • 25.000 EUR vom Land für 10 bis 50 Mitarbeiter

  • 30.000 EUR vom Land für 50 bis 250 Mitarbeiter

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Sportvereine erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Untersagung des Sportbetriebes nicht mehr durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die Unterdeckung muss eine strukturelle Auswirkung auf den geplanten Sportbetrieb haben und darf sich über einen Zeitraum von maximal drei Monaten erstrecken. Der Zeitraum der Unterdeckung darf dabei frühestens am 15. März 2020 und spätestens am Tag der Antragstellung beginnen. Die Inanspruchnahme von Rücklagen zur Aufrechterhaltung des Sportangebotes ist dabei nicht erforderlich. Die maximale Förderhöhe beträgt 25.000 Euro je Sportverein. Bei einer Deckungslücke von mehr als 15.000 Euro erhält der Verein 20 Prozent der über 15.000 Euro hinausgehenden Summe.

Als zuwendungsfähig anerkannt werden können u.a. laufende Miet- und Bewirtschaftungs-kosten, Personalkosten, Honorarkosten und Kosten weiterer fortlaufender Verträge, soweit diese nicht jeweils durch andere öffentliche Stellen gedeckt werden. Antrag und weitere Informationen unter:

https://www.hamburger-sportbund.de/corona-nothilfe

Daneben können Anträge auf Sonderdarlehen bis zur Höhe von 150.000 € unter

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-sport

gestellt werden. Anträge müssen per E-Mail eingereicht werden.

Für Kultureinrichtungen ist ein entsprechendes Programm eingerichtet. Die Antragsstellung ist unter

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-kultur

beschrieben. Die Kulturbehörde teilt mit, das nur Einrichtungen antragsberechtigt sein werden, die auch Soforthilfe beantragt haben.

Auch für andere Unternehmen ist der Hamburg-Kredit Liquidität (HKL) direkt von der IFB Hamburg in Planung. Über diesen werden Darlehen für Betriebsmittel bis 250.000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Hamburg vergeben, die durch die Corona-COVID-19-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs


Hessen

Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Betrieben explizit auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden. Die Höhe der Soforthilfe in Hessen beträgt für

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro (1.000 € Landesmittel)

  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro (5.000 € Landesmittel)

  • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro (Landesmittel)

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Anträge können seit dem 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht) und freiberuflich Tätige sowie am Markt tätigen Sozialunternehmen in Rechtsform einer gGmbH können Darlehen zwischen 5.000 und 200.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 20 % aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.

Weitere Infos und Antrag unter:

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe, https://www.wibank.de/wibank/corona, https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe

Zum 1. Mai 2020 startet das neue Förderprogramm „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“. Von diesem Programm profitieren alle 41.000 gemeinnützigen Vereine in Hessen. Je nach Situation des einzelnen Vereins kann dieser bis zu 10.000 Euro finanzielle Unterstützung beantragen. Weiterführende Informationen hierzu findet man auf der folgenden Seite des Landes Hessen:

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/foerderprogramm-zur-weiterfuehrung-der-vereins-und-kulturarbeit

Gemeinnützige und auf ehrenamtlicher Basis geführte Sportvereine, die in Folge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohliche finanzielle Notlage geraten sind, können Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen:

https://innen.hessen.de/sport/corona-hilfe-fuer-sportvereine


Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt. Die Höhe der Soforthilfen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte

  • Bis zu 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte

  • Bis zu 25.000 EUR für 10 bis 24 Beschäftigte (Landesmittel)

  • Bis zu 40.000 EUR für 24 bis 49 Beschäftigte (Landesmittel)

  • Bis zu 60.000 EUR für 50 bis zu 100 Beschäftigte (Landesmittel)

Die Soforthilfen müssen nicht zurückerstattet werden. Die Antragstellung erfolgt durch postalische Übersendung des Originalantrags, kann aber vorweg per E-Mail eingeleitet werden. Weiter Infos und Antrag unter:

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Sportvereine erhalten Förderung aus einem Sonderbudget:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Sport/


Niedersachsen

In Niedersachsen werden nur wirtschaftlich tätige Vereine gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Niedersachsen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte

  • Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte

  • Bis zu 20.000 EUR für bis zu 30 Beschäftigte (Landesmittel)

  • Bis zu 25.000 EUR für bis zu 49 Beschäftigte (Landesmittel)

Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp


Nordrhein-Westfalen

Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen umfasst auch gemeinnützige Träger mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und etwa freiberufliche Trainer*innen von Sportvereinen. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.
Die Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen beträgt bei:

  • bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesmittel)

  • bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesmittel)

  • bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesmittel)

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden. Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

Sportvereine erhalten Hilfe unter: vereinsnotfall@lsb.nrw


Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen. Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)

  • bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)

  • bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss 9.000 Euro

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis zum 31.03.2022 zins- und tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Weitere Infos und Antrag unter:

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/


Saarland

Soforthilfen für Kleinunternehmer und Kulturschaffende

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.

Die Höhe der Förderung beträgt für Antragsteller mit

  • bis zu 5 Beschäftigten insgesamt bis zu 9.000 Euro,

  • bis zu 10 Beschäftigten insgesamt bis zu 15.000 Euro.

Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden. Weitere Infos und Antrag unter:

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html


Sachsen

Im Freistaat Sachsen werden wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Sachsen beträgt:

  • Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

  • Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

Die Soforthilfe wird als eimaliger Zuschuss gewährt und ist nicht rückzahlbar. Weitere Infos und Antrag unter:

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp


Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt gewährt Soforthilfen in Höhe von:

  • Bis zu 9.000 EUR bei bis zu 5 Mitarbeitern

  • Bis zu 15.000 EUR bei 6 bis 10 Mitarbeitern

  • Bis zu 20.000 EUR bei 11 bis 25 Mitarbeitern

  • Bis zu 25.000 EUR bei 26 bis 50 Mitarbeitern

Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden. Weitere Infos und den via E-Mail einzureichenden Antrag unter:

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html


Schleswig-Holstein

Wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen erhalten Soforthilfen von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ich Höhe von:

  • 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte

  • 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte

Weitere Informationen und Antrag unter:

https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/

Für Kultureinrichtungen besteht die Möglichkeit, die Soforthilfe Kultur zu beantragen. Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen aus den Bereichen Kultur, Weiterbildung, Minderheiten und Volksgruppen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Zu den juristischen Personen zählen zum Beispiel gGmbHs, Stiftungen oder Vereine. Der Antrag muss direkt beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ausschließlich per E-Mail gestellt werden: soforthilfekulturcorona@bimi.landsh.de. Weitere Informationen unter:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Kultur/coronavirus_kulturHilfe.html

Für Sportvereine sieht Schleswig-Holstein einen Zuschuss in Höhe von 15 Euro pro Mitglied als Einmalzahlung vor, begrenzt bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses. Im Landessportverband Schleswig-Holstein organisierten Verbänden wird ein maximaler Zuschuss als Einmalzahlung in nachfolgenden Höhen gewährt:

  • Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,-€

  • Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,-€

  • Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,-€

  • Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,-€

  • Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,-€

  • Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,-€

Sportverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben, wird– ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente – einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000 € zur Deckung laufender Kosten gewährt.

Die gewährten Soforthilfen müssen als einmaliger Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen unter:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html


Thüringen

In Thüringen erhalten wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen Soforthilfen in Höhe von:

  • 9.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 1 bis 5 Beschäftigen

  • 15.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 6 bis 10 Beschäftigten

  • 20.000 EUR bei 11 bis 25 Beschäftigten

  • 30.000 EUR bei 26 bis 50 Beschäftigten

Der Antrag ist via E-Mail oder per Post einzureichen. Nähere Infos und den Antrag findet Ihr unter:

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck

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