Am 6. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Änderung des Anwendungserlasses zu § 66 AO bekannt gegeben. Hintergrund dieses Erlasses ist die Formulierung „nicht des Erwerbs wegen“ in § 66 der Abgabenordnung, woraus Rechtsprechung und Finanzverwaltung abgeleitete hatten, dass Gewinne in Zweckbetrieben nach § 66 AO schädlich sind.
Auf die zahlreiche Kritik an dieser Auffassung ist das Ministerium jetzt eingegangen und führt aus, unter welchen Bedingungen Gewinne dennoch zulässig sind. Für die Praxis wesentlich sind insbesondere die Festlegungen, dass Gewinne auf Grund staatlich regulierter Preise unproblematisch sind und dass ein Gewinnausgleich auch mit Wohlfahrtpflegeeinrichtungen nach § 67 und 68 O möglich ist. (BMF vom 6.12.2017: Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO, GZ IV C 4 – S 0185/14/10002 :001).