Der BGH hat entschieden, dass eine Unternehmergesellschaft („Mini-GmbH“) mit dem Zusatz „gUG (haftungsbeschränkt“ ins Handelsregister eingetragen werden kann. Der BGH widersprach damit dem OLG Karlsruhe; nach seiner Auffassung darf eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft den Zusatz gUG führen, weil die UG keine eigene Rechtsform ist, sondern eine besondere Ausprägung der GmbH.
Für die gemeinnützige GmbH ist die Zulässigkeit der Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich in § 4 S. 2 GmbHG geregelt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die UG könnte nicht geschlossen werden, dass die Abkürzung hier unzulässig sei.