Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 (Az. V R 28/21) entschieden, dass Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte nicht mit dem Zweckbetrieb nach § 67 Abs. 1 AO zusammenhängen, sondern einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen sind. Außerdem hat sich der Senat abermals zu Mitarbeitercafeterien im Krankenhaus geäußert.
Wird von einer steuerbefreiten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG insoweit ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keinen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO darstellt. Der Betrieb eines Krankenhauses stellt unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen steuerbegünstigen Zweckbetrieb im Sinne des § 67 AO dar.
Die Klägerin war eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mehrere Krankenhäuser betrieb. Nach ihrer Satzung war die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege Zweck der Körperschaft. Das Krankenhaus genehmigte angestellten Ärzten als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten auf eigene Rechnung. Hierzu durften die Ärzte das Personal sowie die Sachmittel und Räumlichkeiten des Krankenhauses nutzen, wofür im Gegenzug ein vereinbartes Nutzungsentgelt von den Ärzten abgeführt worden ist.
Zudem betrieb die Klägerin drei Cafeterien, wovon zwei ausschließlich für die Mitarbeiter zur Verfügung standen und eine neben der Mitarbeiterverköstigung auch Speisen und Getränke an Dritte zu marktüblichen Preisen abgab.
Im Rahmen einer Außenprüfung ordnete das Finanzamt die Einnahmen aus der Personal- und Sachgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, während die Einnahmen aus den Cafeterien nur insoweit auf den Zweckbetrieb “Krankenhaus” entfielen, als dass ausschließlich Mitarbeiter verköstigt wurden.
Einer hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster (FG) statt. Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied.
Der 5. Senat des BFH stellt klar, dass die Personal- und Sachgestellung an Ärzte zur nebenberuflichen ambulanten Behandlung von Patienten keinen Zweckbetrieb “Krankenhaus” im Sinne des § 67 AO darstellt. Hierbei käme es nämlich maßgeblich darauf an, ob es sich um Leistungen handle, die typischerweise von einem Krankenhaus erbracht würden. Dies sei dann der Fall, wenn das Krankenhaus durch die Leistung der Sicherstellung seines Versorgungsauftrags nachkommt und die Ärzte in ihren Ambulanzen nicht überwiegend aufgrund des eigenen Interesses tätig werden.
Dies sei allerdings vorliegend grade der Fall, denn ein Krankenhaus könne auch ohne entsprechende ambulant tätige selbstständige Ärzte tätig werden, nämlich schlicht über eigene Leistungen durch angestellte Ärzte. Etwas anderes könne sich auch nicht aus der Übernahme der Abrechnungstätigkeit durch das Krankenhaus ergeben. Dies halte sich im Übrigen auch im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des BFH.
Hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen- und Ausgaben aus dem Betrieb der Cafeterien müsse nach Ansicht des Gerichts noch festgestellt werden, inwieweit die Klägerin gegenüber im Zweckbetrieb ”Krankenhaus” tätigen Mitarbeitern Verköstigungen angeboten habe, denn nur insoweit könne eine Zweckbetriebsleistung nach § 67 AO vorliegen. Ein wirklichkeitsnaher Aufteilungsmaßstab käme hierbei das Verhältnis zwischen tatsächlich von Mitarbeitern erzielten Einnahmen zu den von übrigen Nutzern erzielten Einnahmen bei Cafeterien, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, in Betracht. Eine pauschale Aufteilung von 15 % sei allerdings rechtsfehlerhaft.
Der BFH hat den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere hinsichtlich eines angemessenen Aufteilungsmaßstabs zur Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Auch wenn dieses Urteil zu einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ergangen ist, sind die Grundsätze auch auf gemeinnützige Körperschaften übertragbar. Bei der Einordnung zur Personal- und Sachmittelgestellung arbeitet der BFH die Unterschiede zur Zytostatika-Rechtsprechung des BFH aus 2013 aus. Hierbei wurde die Abgabe der Zytostatika dem Zweckbetrieb zugeordnet. Hinsichtlich der Cafeteria erteilt der BFH insbesondere der pauschalen Aufteilung der Aufwendungen eine Absage. Für alle gemeinnützigen Körperschaften, die steuerpflichtige Geschäftsbetriebe unterhalten, ergibt sich hieraus die dringende Empfehlung, belastbare Aufteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuordnung der Aufwendungen zu ermitteln.
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