Im Streit um die Besteuerung der Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern ist nun eine endgültige Entscheidung gefallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in letzter Instanz die Steuerpflicht und wies die Revision der Stiftung zurück (Urteil vom 13.08.2025 – II R 12/24). Damit muss die Stiftung rund 9,8 Mio. € Schenkungsteuer auf eine Zuwendung von der Nord Stream 2 AG abführen.
Die Klimaschutzstiftung wurde Anfang 2021 auf Initiative des Landtags Mecklenburg-Vorpommern gegründet. Hintergrund war vor allem, den Bau der Nord Stream 2-Pipeline für russisches Erdgas trotz Sanktionsdrohungen der USA abzusichern. Nach Fertigstellung der Leitung sollten die Mittel ausschließlich Umweltprojekte im Land fördern. Während das Land 200.000 € Stiftungskapital einbrachte, wendete die Nord Stream 2 AG – eine Tochtergesellschaft von Gazprom – der Stiftung 20 Mio. € zu.
Das zuständige Finanzamt Ribnitz-Damgarten hatte zwar in der Zuwendung zunächst eine Steuerbefreiung erwogen. Nach Vorgabe des Finanzministeriums setzte es jedoch Schenkungsteuer fest, da in der Satzung weder eine ausdrückliche Gemeinnützigkeit noch eine hinreichende Zweckbindung der Mittel vorgesehen war. Die Stiftung zahlte zwar unter Protest und klagte, blieb jedoch bereits vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erfolglos.
Der BFH bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter folgten der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt waren. Der Einwand der Stiftung, die Mittel seien ausschließlich für Umwelt- und Klimaschutzprojekte vorgesehen, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend war die fehlende Absicherung der Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke. Die Stiftungssatzung war zudem nicht hinreichend konkret ausgestaltet.
Das Urteil macht deutlich, wie entscheidend eine klar formulierte und rechtlich tragfähige Satzung für die steuerliche Behandlung von Stiftungen ist. Ohne ausdrückliche Festlegung von Gemeinnützigkeit und eine verbindliche Zweckbindung der Mittel kann eine Steuerbefreiung versagt werden – mit erheblichen finanziellen Folgen. Unternehmen und Stiftungen sollten daher schon bei der Gründung bzw. Annahme größerer Zuwendungen die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen, um teure Überraschungen zu vermeiden. Sobald uns nähere Entscheidungsgründe zu dem Urteil vorliegen, werden wir hierüber nochmal fundiert berichten.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Stiftungsgründung und Stiftungsfinanzierung oder Satzungsgestaltung haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expertinnen und Experten von SCHOMERUS stehen beratend an Ihrer Seite.
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