Bewirtschaftung von Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete ist steuerfrei

25.09.2023
Gemeinnützigkeit
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Auf Grund anhaltender geopolitischer Krisen und damit verbundenen Zahlen von Geflüchteten insbesondere aus der Ukraine, dem Nahen Osten und Nordafrika bleibt die Unterbringung von diesen Personengruppen weiterhin ein aktuelles Thema. Oft stehen zu wenige Unterkünfte zur Verfügung, weshalb sich Gesetzgeber und Verwaltung Gedanken zur Schaffung von Anreizen für Unternehmer mit geeigneten Flächen machen.

So auch die Finanzverwaltung: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat mit Verfügung vom 13. April 2023 erneut Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bezogen (OFD Frankfurt S 7168 A – 015 - St 16). Hierdurch wird die bisherige Verfügung vom 1. März 2019 aufgehoben.

So war bereits in der Verfügung mit Stand 2019 auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hingewiesen worden. Im Kern hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Vermietung und Verpachtung von Flüchtlingsunterkünften und damit verbundene Bewirtungsleistungen umsatzsteuerbefreit im Sinne des § 4 UStG sind.

Klar ist, dass die ausschließliche Überlassung von Wohnraum gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG umsatzsteuerbefreit ist. Auch damit verbundene typische Nebenleistungen wie zum Beispiel die Bereitstellung von Mobiliar sind steuerfrei.

Bisher herrschte allerdings innerhalb der Behörden und der Finanzgerichte Uneinigkeit darüber, wie auch darüberhinausgehende Leistungen, z.B. die Verpflegung oder Reinigung von Bettwäsche und Zurverfügungstellung von Personal - mithin also die eigentliche Bewirtschaftung der Unterkunft - zu behandeln seien. So hatte noch das Finanzgericht Düsseldorf (Urt. V. 9.11.2018, 1 K 3578/15 U) entschieden, dass in solchen Fällen zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung und Verpachtung der Unterkünfte sowie der typischen Nebenleistungen einerseits und der sonstigen Leistungen anderseits zu unterscheiden sei. Die sonstigen Leistungen in Verbindung mit der Bewirtschaftung seien nach Annahme des Finanzgerichts nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Mit Urteil vom 24.03.2021 (V R 1/19) hat der BFH nun entschieden, dass das FG zwar in der richtigen Annahme gewesen sei, dass die sonstigen Leistungen in Verbindung mit der Bewirtschaftung der Unterkünfte als einheitliche Leistung getrennt von der Vermietung zu betrachten seien. Diese sind allerdings auf Grund von Art. 132 Abs. 1 g) MwStSystRL (der zum 01.01.2020 durch § 4 Nr. 18 UStG in nationales Recht umgesetzt wurde) von der Umsatzsteuer befreit. Hiernach sind Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, steuerfrei, sofern die Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

Fazit

Im Grunde stellt die Verfügung der OFD Frankfurt/Main klar, was ohnehin seit der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BMF-Schreiben vom 14. Februar 2023 klar gewesen ist: Auch die Bewirtschaftung von Unterkünften für Geflüchtete ist von der Umsatzsteuer befreit. Die OFD war auf Grund ihrer vorangegangen Verfügungen und der darin enthaltenen Positionen gehalten, nochmal tätig zu werden - dies ist nun geschehen. Wenn auch Sie mit ihrem Träger Unterkünfte für Geflüchtete vermieten oder verpachten und dabei auf umsatzsteuerliche Fragen stoßen, zögern Sie nicht einen unseren Experten zu konsultieren. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Bildnachweis:FooTToo/Stock-Fotografie-ID:1496349062

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