Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 9. Januar 2025 seine Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen aktualisiert. Die Neufassung konkretisiert bestehende Grundsätze und erweitert insbesondere die Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerfirmen.
Zahlreiche Akteure wie Elternbeiräte, Fördervereine, Schüler- und Schulfirmen erbringen regelmäßig Leistungen, die wirtschaftlich geprägt sind. Die Verfügung regelt deren umsatzsteuerliche Behandlung unter Berücksichtigung der Zurechnung der Umsätze und der Frage der Steuerbarkeit.
Elternbeiräte sind keine eigenständigen Rechtsträger, sondern unselbstständige Organe des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Ihre Umsätze werden grundsätzlich dem Sachaufwandsträger (z.B. Städte, Gemeinde, Landkreis, etc.) zugerechnet. Nur wenn Elternbeiratsmitglieder als eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auftreten, erfolgt eine abweichende Zurechnung. Umsatzsteuerpflicht entsteht nur bei nachhaltigem unternehmerischem Handeln. Gelegentliche Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen innerhalb der Einrichtung – wie beispielsweise der Kuchenverkauf beim Sommerfest – bleiben in der Regel umsatzsteuerfrei. Hingegen führen öffentlichkeitswirksame oder regelmäßig wiederholte Tätigkeiten, etwa durch Marktteilnahme oder Werbung zur Steuerpflicht, wenn von der Kleinunternehmerregelung kein Gebrauch gemacht werden kann.
Schulische Projekte, die im Rahmen des Unterrichts stattfinden, gelten weiterhin als Bestandteil der Ausbildung. Die Herstellung oder Erbringung von Leistungen erfolgt im Auftrag und unter Verantwortung der Schule. Umsätze aus diesen Tätigkeiten sind daher dem Sachaufwandsträger zuzurechnen. Werden mit einer gewissen Regelmäßigkeit Leistungen erbracht – z.B. eine staatliche Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau verkauft die im Fachunterricht hergestellten Geigen – liegt in der Regel eine steuerbare Tätigkeit vor. Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung, könnten die Umsätze im Einzelfall aber auch nicht steuerbar oder steuerfrei sein.
Auch Schülerfirmen gelten aufgrund ihrer pädagogischen Zielsetzung als schulische Veranstaltung, soweit sie in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden sind. Ging das BayLfSt bislang davon aus, dass es sich bei dem Zusammenschluss von Schülern regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele (bisherige Verfügung vom 21. Dezember 2023), räumt es nun ein, dass auch Schülerfirmen rechtlich unselbständige Organisationsstrukturen der Schule sein können. Umsätze solcher rechtlich unselbständigen Schülerfirmen sind dem Schulträger zuzurechnen und unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.
Tritt eine Schülerfirma hingegen als eigenständige GbR auf, handelt sie als eigenständiger Unternehmer. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist in diesen Fällen zu prüfen.
Fördervereine sind rechtlich eigenständige Unternehmer. Ihre Umsätze sind unter den Voraussetzungen des § 19 UStG regelmäßig steuerfrei.
Die Verfügung bringt mehr Klarheit und Rechtssicherheit in die umsatzsteuerliche Behandlung schulnaher Tätigkeiten. Insbesondere durch die nun erfolgte Einordnung von Schülerfirmen wird der Anwendungsbereich der Regelungen konkretisiert und um einen wichtigen Bereich schulischer Praxis erweitert. Entscheidend bleibt die Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Tätigkeit und der rechtlichen Einordnung der handelnden Einheit. Für Träger, Schulleitungen und Elternvertretungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Abläufe sowie eine klare Dokumentation der Organisationsstrukturen.
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