Bayrische Initiative zur Reform der Gemeinnützigkeit

08.08.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Die Bayrische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 02. Juli 2024 diverse Handlungspunkte beschlossen, die als Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht worden sind. Unter anderem beinhalten diese auch fünf Initiativen zur “Entbürokratisierung im Vereinsrecht”. Ziel der Bayrischen Staatsregierung sei es, das Ehrenamt als wichtigen Stützpfeiler des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu stärken und Bürokratie für gemeinnützige Vereine abzubauen. Hiervon verspricht sich die Bayrische Staatsregierung eine gesamtgesellschaftliche Wirkung und Erleichterung.

Folgende Anregungen wurden vorgestellt:

Abschaffung des Erfordernisses der zeitnahen Mittelverwendung

Die Regelung zur „zeitnahen Mittelverwendung“ verpflichtet gemeinnützige Körperschaften dazu, ihre finanziellen Mittel innerhalb von zwei Kalenderjahren für die satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Diese zeitliche Vorgabe bringt nicht nur erheblichen Druck auf die Vereine mit sich, sondern erfordert auch einen hohen Aufwand an Dokumentation und Überprüfung. Eine Abschaffung dieser Regelung würde sowohl für die gemeinnützigen Körperschaften als auch für die Verwaltung eine deutliche Entlastung und Entbürokratisierung bedeuten.

Die Abschaffung der Erfordernisse hat inzwischen Einzug in den Entwurf des Jahressteuergesetz II 2024 gefunden - wir berichteten hier (Eine (kleine) Reform des Gemeinnützigkeitsrechts vor dem Durchbruch) umfassend über die geplanten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Anhebung und Flexibilisierung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften sind erst dann ertragsteuerpflichtig, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen und der Gewinn mehr als 5.000 Euro beträgt. Eine Erhöhung dieser Grenze auf 55.000 Euro sowie eine Flexibilisierung durch eine durchschnittliche Betrachtung über drei Jahre würde insbesondere Vereine bei einmaligen Veranstaltungen entlasten. Dadurch könnten vorübergehende Einnahmeschwankungen, wie sie beispielsweise bei größeren Jubiläumsfeiern auftreten, besser ausgeglichen werden. von 45.000 EUR auf 55.000 EUR und die Einführung einer durchschnittlichen Dreijahres-Betrachtung. Hierdurch sollen einmalige Veranstaltungen, die zu einer Überschreitung dieser Freigrenze führen, ermöglicht werden, ohne dass sogleich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird.

Vereinsfest-Pauschalierung bezüglich Helfer-Essen

Vereinsfeste spielen eine zentrale Rolle im lebendigen Vereinsleben. Solche Veranstaltungen erfordern jedoch einen erheblichen Aufwand, der nur durch die Unterstützung vieler Helfer bewältigt werden kann. Um den Einsatz der Helfer zu würdigen, sollten Zuwendungen – in der Regel in Form von Speisen und Getränken – bis zu einem bestimmten Betrag pauschal steuerfrei behandelt werden.

Anhebung der Steuerfreibeträge sowie Förderung des unentgeltlichen Ehrenamts

Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern, ist eine Erhöhung der Ehrenamtspauschale von derzeit 840 Euro auf 1.000 Euro sowie des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 Euro auf 3.500 Euro vorgesehen. Darüber hinaus soll auch das unentgeltliche Engagement steuerlich begünstigt werden. Dies kommt insbesondere ehrenamtlichen Helfern in kleineren Vereinen zugute, deren finanzielle Mittel oft keine entsprechenden Zahlungen zulassen. Daher wird eine Steuerermäßigung von beispielsweise 420 Euro eingeführt, die die Einkommensteuer der ehrenamtlich tätigen Personen reduzieren soll.

Anhebung der Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug

Die Umsatzgrenze für die Vereinfachungsregelung zum pauschalen Vorsteuerabzug soll von aktuell 45.000 Euro auf 55.000 Euro erhöht werden. Zudem sollte eine flexiblere Handhabung der Grenze in Form einer Dreijahresbetrachtung eingeführt werden. Zukünftig sollte eine einmalige Überschreitung dieser Grenze nicht mehr dazu führen, dass die Vereinfachung im darauffolgenden Jahr verloren geht.

Ausblick

Der Bundesrat ist – neben der Bundesregierung und dem Bundestag selbst – befugt, Gesetzesinitiativen zu Entscheidung in den Bundestag einzubringen. Als Ländervertretung auf Bundesebene bringt der Bundesrat dabei oftmals auch Gesetzesinitiativen von einzelnen Bundesländern ein. Die von der Bayrischen Staatsregierung angeregten Anpassung erscheinen sinnvoll, insbesondere die Erhöhung von Besteuerungsgrenzen und Pauschalen ist in Zeiten der Inflation ein gern genutztes Mittel, um gemeinnützige Arbeit weiterhin zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten ob und wann die Anregungen in einem Gesetzesentwurf münden. Wir halten Sie hierüber selbstredend informiert.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 02. Juli 2024

Bildnachweis:FooTToo,Stock-Fotografie-ID:2149619930

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