Die Mehrheit bei der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung muss sich aus den Angaben im Versammlungsprotokoll eindeutig ergeben. In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Registergericht eine Eintragung abgelehnt, weil im Protokoll nur die Zahl der Ja-Stimmen angegeben war und diese kleiner war als die Hälfte der anwesenden Mitglieder.
Im Protokoll war nicht festgehalten worden, wie viele Mitglieder sich enthalten oder ungültig abgestimmt hatten. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich nicht feststellen, ob die Mitglieder, die nicht mit „ja“ gestimmt hatten, sich enthalten oder mit „nein“ gestimmt hatten.
Aus diesem Grund sei nicht auszuschließen gewesen, dass die verbleibende Mehrheit ausdrücklich mit „nein“ gestimmt hätten.