Seit dem 1. Januar 2020 beträgt die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters nach § 24 des Geldwäschegesetzes (GWG) 4,80 € statt bisher 2,50 € jährlich (Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung). Für gemeinnützige Vereinigungen besteht gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GWG die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht zu stellen. Dieser ist an die transparenzregisterführende Stelle zu richten. Die Körperschaft hat hierbei mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen, dass sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Hierfür ist die Vorlage des Freistellungsbescheides ausreichend.
Ob auch die Vorlage einer N/V-Bescheinigung von der registerführenden Stelle akzeptiert wird, müsste man in der Praxis sehen. Es ist geplant, unter www.transparenzregister.de die Möglichkeit des Befreiungsantrags vorzusehen. Vorerst ist jedoch auch der Antrag per E-Mail oder Post an das Transparenzregister bzw. die Bundesanzeiger Verlag GmbH (service@transparenzregister.de) möglich. Die Befreiung ist stets für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Freistellungsbescheids neu zu beantragen.
Praxishinweis: Alle gemeinnützigen Körperschaften sollten jeweils nach Erhalt des Freistellungsbescheids bzw. der beantragten N/V-Bescheinigung diese mit einem Antrag an das Transparenzregister senden – auch in Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sparsame Mittelverwendung.