Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister

22.04.2020
1 Minute

Seit dem 1. Januar 2020 beträgt die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters nach § 24 des Geldwäschegesetzes (GWG) 4,80 € statt bisher 2,50 € jährlich (Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung). Für gemeinnützige Vereinigungen besteht gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GWG die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht zu stellen. Dieser ist an die transparenzregisterführende Stelle zu richten. Die Körperschaft hat hierbei mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen, dass sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Hierfür ist die Vorlage des Freistellungsbescheides ausreichend.

Ob auch die Vorlage einer N/V-Bescheinigung von der registerführenden Stelle akzeptiert wird, müsste man in der Praxis sehen. Es ist geplant, unter www.transparenzregister.de die Möglichkeit des Befreiungsantrags vorzusehen. Vorerst ist jedoch auch der Antrag per E-Mail oder Post an das Transparenzregister bzw. die Bundesanzeiger Verlag GmbH (service@transparenzregister.de) möglich. Die Befreiung ist stets für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Freistellungsbescheids neu zu beantragen.

Praxishinweis: Alle gemeinnützigen Körperschaften sollten jeweils nach Erhalt des Freistellungsbescheids bzw. der beantragten N/V-Bescheinigung diese mit einem Antrag an das Transparenzregister senden – auch in Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sparsame Mittelverwendung.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Pixel